Videoüberwachung
Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten in der Gemeinde gestüzt auf Art. 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte (Videoüberwachungsgeräte) eingesetzt werden.
Der Gemeinderat ordnet gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglementes über den Informations- und Datenschutz und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Videoüberwachung den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten, die von kommunalen Organen betrieben werden sollen, an und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte dieser Geräte (§3 Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung).
Das verantwortliche Organ, welches die Geräte betreibt, ist gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.
Standorte und Einsatzorte
Öffentliche Liste über Standorte und Einsatzorte der Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten in der Gemeinde (Stand 11.06.2025):
| Verantwortliches Organ | Standort und Einsatzort | Anzahl Geräte | Bewilligung |
| Gemeinderat Entlebuch | Einstellhalle/Töfflihalle, Oberstufenschulhaus, Unter Bodenmatt 2 | 1 | 11.06.2025 |
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Gemeinderat Entlebuch
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Entsorgungsplatz Zwischenwassern | 3 | 29.11.2022 |