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Erbschaftssteuer

Erbt jemand von einer anderen Person Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Gemäss § 3 des Erbschaftssteuergesetzes bzw. § 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes be­tra­gen die Steuersätze für

  • Nachkommen: 1 % (ab einem Erbteil von Fr. 100'000.00)
  • Erben / Erbinnen des elterlichen Stamms: 6 %
  • Erben / Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15 %
  • Nicht verwandte Personen: 20 %

Von einer Erbschaftssteuer befreit sind (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Nachkommen bis zu einem Erbteil von Fr. 100'000.00
  • Der überlebende Ehegatte / die überlebende Ehegattin
  • Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige, kirchliche und Armen­zwecke

Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers vollzogen wurden.


Zuständige Abteilung