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Grundstückgewinnsteuer

Wer ist steuerpflichtig?

Nach Gesetz hat der Veräusserer die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. 

Was unterliegt der Steuerpflicht?

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken. Ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserungen von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegen.

Wann liegt ein Steueraufschub oder eine Befreiung vor?

Die Besteuerung wird insbesondere bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten aufgeschoben. Von der Entrichtung einer Grundstückgewinnsteuer befreit sind unter anderem der Bund, der Staat Luzern, luzernische Einwohner- und Kirchgemeinden. Weiter werden Gewinne unter Fr. 13'000.00 nicht besteuert.

Wie wird die Steuer berechnet?

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anlagewert. Die geschuldete Steuer kann mittels Steuerkalkulator ermittelt werden. Weitere Informationen können dem Grundstückgewinnsteuergesetz entnommen werden. Bei Fragen steht die zuständige Leiterin Sondersteuern gerne zur Verfügung.


Zuständige Abteilung